Fliegende Bauten: Darf das Party- & das Lagerzelt ohne Genehmigung aufgestellt werden?

Dürfen Partyzelte, Lagerzelte und andere Zelte tagelang auf dem eigenen Grundstück aufgestellt werden? Und wenn ja, nur über einen gewissen Zeitraum oder kann ich mein Zelt auch über Jahre hinweg stehen lassen?

In der Bundesrepublik Deutschland ist vieles durch Vorgaben, Normen und Richtlinien geregelt. Hält man diese nicht ein, kann im schlimmsten Fall ein Bußgeldbescheid ins Haus flattern. Dieser Ratgeber informiert über Rechte und Pflichten beim Zeltaufbau für den Betrieb von Party- und Lagerzelten. Lesen Sie, wie das Aufstellen von Zelten in Deutschland rechtlich geregelt ist und worauf Sie vor Inbetriebnahme achten sollten.

Eines verraten wir schon einmal vorab: Partyzelten fallen unter die sogenannten „Fliegenden Bauten“.

Beliebte Partyzelt-Größen

Definition und Erklärung: Fliegende Bauten

Die Bezeichnung an sich lässt erahnen, was Fliegende Bauten sind: Bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden können. Hierzu zählen zum Beispiel Zelte, Bühnen, Tribünen, Überdachungen für Veranstaltungen, Fahrgeschäfte und weitere mobile Architekturen. Solche Konstruktionen können somit auch als temporäre Bauten bzw. temporäre Architektur bezeichnet werden. Ihnen fehlt etwas ganz Entscheidendes: eine feste Beziehung zum Aufstellungs-Ort. Zusammengefasst: Temporäre Bauten können an verschiedenen Orten für eine bestimmte Zeit errichtet werden – wie u.a. Partyzelte und Lagerzelte.

Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen, die für Deutschland in der „Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegende Bauten“ (FlBauR), in den DIN EN 13814 und DIN EN 13782 sowie in den einzelnen Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind. Eine Euronorm gibt es bisher nicht. Solche Konstruktionen werden anhand der DIN EN 13814 (ehemals DIN 4112) bewertet. Demzufolge dient die genannte DIN EN zwar als Grundlage der Bewertung, jedoch werden die Normungen für Fliegende Bauten bundesweit unterschiedlich geregelt.

Unser Tipp:

Nicht nur Lager- und Partyzelte werden zu den Fliegenden Bauten eingruppiert – genauso Zeltgaragen. Gartenpavillons wiederum zählen zu den baulichen Anlagen. Anders als z.B. bei den Partyzelten wird für Gartenpavillons ein Fundament gegossen, sodass eine Verbindung mit dem Boden hergestellt wird. In welchen Fällen Sie für das Aufstellen eines Gartenpavillons einen Bauantrag einreichen müssen und in welchen diese als „genehmigungsfreie Vorhaben“ gelten, erfahren Sie in unserem Ratgeber zu den baulichen Anlagen.

    Schon gewusst?

    Es gibt jedoch eine Möglichkeit das Einholen einer Baugenehmigung zu umgehen (z.B. auch für größere Zeltmodelle). Mit einem Trick können Sie ganz einfach die Frist für den Betrieb Fliegender Bauten wieder von neu beginnen lassen. Wie genau dieser lautet, verraten wir Ihnen im Folgenden.

      Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Detail

      Welche Größe ist ohne Genehmigung erlaubt?

      Müsste jeder Zeltaufbau genehmigt werden, wären Behörden überfordert und Privatpersonen vom bürokratischen Aufwand genervt. Aus diesem Grund gibt es Ausnahmen, die sogenannten „genehmigungsfreien Fliegenden Bauten“. Dazu gehören:

      • Zelte mit einer kleineren Grundfläche als 75 qm

      • Toilettenwagen

      • Gerüste

      • Versetzbare landwirtschaftliche bauliche Anlage

      • Baustelleneinrichtungen

      • Anlagen, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz dienen

      Was hat die Größe mit dem Prüfbuch zu tun?

      Ihr Zeltmodell muss über eine Grundfläche verfügen, die kleiner als 75 Quadratmeter ist damit es keiner Ausführungsgenehmigung bedarf – also keiner spezielle Genehmigung für den Aufbau vonseiten eines Amtes. Fliegende Bauten, die zum ersten Mal aufgestellt und in Betrieb genommen werden, benötigen in der Regel eine Ausführungsgenehmigung, die vom TÜV Nord ausgestellt wird und die in einem sogenannten Zeltbuch, auch Prüfbuch genannt, dokumentiert wird.

      Das Prüfbuch dient auch dem Zweck der Zeltabnahmen durch Behörden festzuhalten, die bei jedem neuen Aufstellen und Nutzen des Zeltes notwendig sind – meistens ist für die Zeltabnahmen die städtische Bauaufsicht zuständig. Außerdem gilt in einigen Bundesländern zusätzlich die Regel, dass Ihr Lager- oder Partyzelt maximal eine 5 Meter Höhe aufweisen und nicht für Besucher bestimmt sein darf. Überschreitet Ihr Produkt diese Bauvorschriften, muss sich um eine Baugenehmigung gekümmert werden. Möchten Sie auf der sicheren Seite sein, empfehlen wir Ihnen sich bei Ihrem zuständigen Bauordnungsamt erkundigen.

      Unser Tipp:

      Sobald Sie in unserem Online-Shop auf Ihr gewünschtes Produkt klicken, gelangen Sie zu der jeweiligen Produktdetailseite. Hier geben wir Ihnen alle wichtigen Informationen – von der Plane, der Konstruktion, den Eigenschaften bis hin zum Aufbau Ihres Produktes. Außerdem erfahren Sie hier die genauen Maße – einschließlich der Fläche. Hier können Sie also direkt einsehen, ob das Partyzelt, für das Sie sich interessieren, die gesetzliche Grundfläche von 75 Quadratmeter überschreitet oder nicht.

        Unser Kunden-Favorit: das Partyzelt 3x6 m

        Größen, die u.a. ohne Prüfung in Betrieb genommen werden können sind Produkte mit 3 m Breite. Besonders das Partyzelt 3x6 m mit einer Grundfläche von 18 qm zählt zu unseren Kunden-Favoriten.

        Gibt es auf Bundesebene Gemeinsamkeiten bei den Richtlinien?

        Betrachtet man weitere erforderliche Normen und Richtlinien für den Betrieb temporärer Bauten anhand der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, so lassen sich entsprechende Gemeinsamkeiten erkennen: Sowohl nach der BauO NRW in Nordrhein-Westfalen, der LBauO der Rheinland-Pfalz und der LBO von Schleswig-Holstein ist eine Genehmigung für den ersten Gebrauch von temporären Anlagen Vorschrift. Bauten bis zu 5 m Höhe bedürfen vor der Erstnutzung bei allen drei Bundesländern allerdings keine Ausführungsgenehmigung, wenn solche nicht von Besuchern betreten werden.

        In jedem Bundesland gelten andere Richtlinien zum Aufstellen von Fliegenden Bauten

        Weitere Ausnahmen

        Dieselbe Ausnahme gilt bei Bauten bis zu 5 m Höhe, wenn sie für Kinder in Betrieb genommen werden und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s ausweisen. Auch in diesem Fall wird in allen drei Bundesländern keine Baugenehmigung für die kurzzeitige Anlage benötigt. Bei Überdachungen, die eine Höhe von 5 Metern, eine Grundfläche von bis zu 100 m² und eine Boden-Höhe von bis zu 1,50 m nicht überschreiten ist ebenfalls keine Baugenehmigung erforderlich.

        Wenn die temporäre Raumlösung jedoch für längere Zeit an einem speziellen Aufstellungs-Ort betrieben wird und Besucher erlaubt, kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Anlage eine Art Nachabnahme einfordern. Diese Prüfung wird in das Prüfbuch eingetragen.

        Unser Tipp:

        In der Regel gilt: Die „genehmigungsfreien Fliegenden Bauten“ müssen standsicher sein, benötigen aber keine Aufstellungs-Prüfung. Dies ist aber nur rechtens, solange ein Fliegender Bau nicht länger als drei Monate an einer bestimmten Stelle aufgebaut ist. Andernfalls ist eine befristete Baugenehmigung oder eine Einzelfallentscheidung bezüglich der Aufstellzeit notwendig. Gerne verraten wir Ihnen an dieser Stelle einen Trick bzw. geben Ihnen einen Tipp: Das Ab- und Aufbauen eines fliegenden Baus lässt die bestimmte Frist von neuem beginnen. Theoretisch können Sie Ihr temporäres Partyzelt also vor Ablauf der Frist abbauen, wieder neu aufbauen und in Betrieb nehmen.

          Was regeln die DIN-Normen neben der FlBauR?

          Neben der Befugnis für den Aufbau müssen Fliegende Bauten, auch dem allgemeinen öffentlichen Baurecht des Bundes und der Länder entsprechen. So werden beispielsweise Anforderungen an die Konstruktion, Sicherheit und Statik durch die DIN 4112 bzw. geregelt. Beispielsweise beinhaltet sie:

          • Lastannahmen für Verkehrslasten

          • Brandschutz

          • Rettungswege

          • Höhe von Geländern

          • Steigungen von Rampen

          • Beleuchtung

          • Anzahl der Feuerlöscher

          • Ausstattung mit Hinweisschildern

          Damit sind nur einige der Punkte genannt, die geprüft und geklärt werden müssen. Sollte Ihre Anlage nicht zu den „genehmigungsfreien Fliegenden Bauten“ gehören, sollten Sie sich rechtzeitig um eine Ausführungsgenehmigung kümmern, damit Ihre Anlage auch zum gewünschten Zeitpunkt aufgestellt werden darf.

          Welche Fliegende Bauten obliegen Bauvorschriften?

          Sollte Ihr Zelt nicht unter die sogenannten „genehmigungsfreien Fliegenden Bauten“ fallen, wird es etwas komplizierter. Zu solchen zählen u.a. Zelthallen, da diese einer „ortsgebundenen Nutzung“ dienen. Das bedeutet, dass das Zelt als Ersatz eines ortsgebundenen Gebäudes verwendet wird.

          Vorteilhaft ist es, wenn ein Zelt über eine Statik verfügt, da in vielen Fällen die Erteilung der Genehmigungen schneller gehen. Bleiben wir beim Beispiel der Zelthallen, so verfügen eine Vielzahl unserer Zelthallen über eine Statik, die von einem deutschen Ingenieursbüro geprüft wurde.

          Robuste Zelthalle mit Statik

          Unser Tipp:

          Sollte ein genehmigungspflichtiges Zelt von Werk aus keine Statik mitbringen, ist gegebenenfalls für die Ausführungsgenehmigung eine Abnahme durch Sachverständige notwendig. Die Ausführungsgenehmigung wird in Abhängigkeit vom Typ des Fliegenden Baus für maximal fünf Jahre erteilt. Gegebenenfalls kann der Antrag wiederholt bzw. verlängert werden. Die Ausführungsgenehmigung dient dazu, grundsätzliche Übereinstimmungen der Anlage mit geltenden Vorschriften zu überprüfen – zum Beispiel der Frage nach Sicherheit und Standfestigkeit.

            Zubehör zur Erhöhung der Standsicherheit

            In unserem Sortiment finden Sie so einiges an Zubehör zur Erhöhung der Standsicherheit. Hierzu zählen u.a. Sturmsicherungen, Bodenrahmen und Befestigungen für den Boden. Welche Unterlagen Sie für eine Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch benötigen und wo Sie diese erhalten, können Sie am besten bei Ihrer jeweiligen Bauaufsichtsbehörde bzw. beim Bauamt Ihrer Stadt erfragen.

            Konstruktionen im rechtlichen Vergleich

            Ein robustes Lagerzelt ist genehmigungsfrei

            Anlagen sind genehmigungsfrei, wenn sie:

            • kleiner als 75 qm sind
            • nicht höher als 5 m sind
            • der Landwirtschaft dienen

            Solche Anbauten müssen nicht bei Ihrer zuständigen Behörde angekündigt und freigegeben werden, insofern diese nicht länger als 3 Monate aufgestellt werden. Planen Sie also ein Partyzelt für eine bestimmte Veranstaltung oder Messe einzusetzen, brauchen Sie sich nicht mit Bauordnungen herumzuschlagen.

            Beispiele:

            • Partyzelte
            • Lagerzelte
            • Zeltgaragen
            • mobile, landwirtschaftliche Anlagen
            Die robuste Zelthalle ist genehmigungspflichtig

            Anlagen sind genehmigungspflichtig, wenn sie:

            • länger als 3 Monate stehen
            • für Besucher bestimmt sind
            • einer ortsgebundenen Nutzung dienen

            Solche Anbauten müssen sich vor dem Aufbau einer Gebrauchsabnahme unterziehen. Diese muss mit dem Bauamt terminiert werden und stellt sicher, dass der Aufbau den Angaben im Prüfbuch entspricht. Vor dem Erstaufbau muss zudem eine Ausführungsgenehmigung beantragt werden.

            Beispiele:

            • Zelthallen
            • Rundbogenhallen
            • Container-Überdachungen
            • Baugerüste

            Unsere Zelte mit weniger als 5 m Höhe

            In unserem Online-Shop finden Sie ausnahmslos Party- und Lagerzelte, die die gesetzliche Höhe von 5 Metern nicht überschreiten. Selbst unsere aktuell größten Modelle, das Partyzelt 8x36 m sowie das Lagerzelt 8x36 m weisen eine Firsthöhe von ca. 4 m auf.

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