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Stabile Hardtop-Gartenpavillons zur ganzjährigen Nutzung

müssen den Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten

müssen eine bestimmte Fläche groß sein

dürfen nicht als Wohnraum genutzt werden

gehören zu den "baulichen Anlagen"

Darf der Gartenpavillon ganzjährig ohne Baugenehmigung aufgestellt werden?

Damit der Gartenpavillon fest am Boden verankert ist, muss ein entsprechendes Fundament gegossen werden. Haben Sie sich für einen Hardtop-Pavillon entschieden, kann dieser sogar ganzjährig auf Ihrer Terrasse oder in Ihrem Garten stehen bleiben. Aber darf er das wirklich? Ist das Aufstellen eines solchen Ganzjahrespavillons genehmigungsfrei oder ist eine Baugenehmigung erforderlich? Im Folgenden gehen wir auf diese wichtigen Punkte einmal näher ein und geben Ihnen einen Überblick darüber, was genau in Deutschland Vorschrift ist. Eines können wir schon einmal vorab verraten: Es existieren keine einheitlichen, baurechtlichen Vorschriften, sondern die Zuständigkeiten obliegen den jeweiligen Landesbauordnungen und Bauämtern der Bundesländer.

Definition und Erklärung: Bauliche Anlagen

In Deutschland werden als "bauliche Anlagen" aus Bauprodukten hergestellte Anlagen bezeichnet, welche mit dem Erdboden verbunden sind. Demzufolge muss eine Verbindung mit dem Boden bestehen. Diese Verbindung involviert auch die Schwere des Eigengewichtes, Aufschüttungen, Wochenend- und Zeltplätze sowie Gerüste. Da für Gartenpavillons ein Fundament gegossen wird, fallen diese in die Kategorie gemeinsam mit den Gartenhäusern und Lauben. Jedoch kann man Pavillons noch weiter klassifizieren - in baugenehmigungsfreie Bauvorhaben, auch "verfahrensfreie Vorhaben" genannt. Somit fallen sie unter die verfahrensfreien Bauvorhaben. Die für Sie wichtigste Frage kann also bereits jetzt beantwortet werden: Darf der Gartenpavillon überhaupt das ganze Jahr über im Garten stehen bleiben? Die Antwort ist eindeutig: ja. Unabhängig davon, ob Sie in einem Reihenhaus mit Garten leben oder Mieter einer Wohnung oder Hauses inklusive eines Gartenbereiches sind, das Aufstellen eines Pavillons ist nicht untersagt. Jedoch kann aus Ihrer genehmigungsfreien, baulichen Anlage doch schnell eine baugenehmigungspflichtige werden. Gründe hierfür sind u.a. die zugelassene Größe, wie im Folgenden genauer eruiert wird.

Tipp

Auch Partyzelte oder Faltpavillons zählen zu den baulichen Anlagen, jedoch mit einem Unterschied: Sie sind als "Fliegende Bauten" eingruppiert. Kurz erklärt, können diese jederzeit wieder zerlegt und wiederholt aufgebaut werden, da keine feste Beziehung zum Aufstellort vorliegt. Da Sie bei Gartenpavillons ein Fundament gießen und so für eine feste Verbindung mit dem Aufstellort sorgen, fallen diese nicht in die Kategorie der Fliegenden Bauten.

Zu unseren Partyzelten Zu unseren Faltpavillons

Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Detail

Welche Größe ist erlaubt?

Die Größe des Gartenpavillons entscheidet über die Notwendigkeit einer Aufstellgenehmigung

Die Pavillon-Größe ist entscheidend, wenn es um die Frage geht, ob eine Baugenehmigung notwendig ist. Wie bereits angekündigt, gelten hier pro Bundesland unterschiedliche Richtwerte. Gemessen wird die Größe anhand der Fläche, auf welcher der Pavillon aufgestellt werden soll, in Kubikmetern. Überschreitet Ihr Pavillon den von Ihrem Bundesland festgelegten Wert, sind Sie verpflichtet eine Baugenehmigung einzuholen. Welche Dokumente Sie für den Bauantrag einreichen müssen, erfahren Sie bei Ihrem örtlichen Bauamt. Halten Sie den Richtwert jedoch ein, benötigen Sie keine Genehmigung und das Aufstellen Ihres Pavillons wird als ein genehmigungsfreies Vorhaben bewertet.

Tipp

In Bayern und Brandenburg darf Ihr Pavillon ein Raumvolumen von bis zu 75 m³ aufweisen, in Rheinland-Pfalz bis zu 50 m³, in Niedersachsen und Baden-Württemberg bis 40 m³ während Sie in Hamburg, Schleswig-Holstein sowie in Nordrhein-Westfalen eine Genehmigung ab 30 m² beantragen müssen. Die Richtwerte jedes einzelnen Bundeslandes können Sie in den jeweiligen Landesbauordnungen einsehen, wie z.B. in Nordrhein-Westfalen im 62. Paragrafen der BauO NRW. So kann z.B. unser Gartenpavillon 3x3 m mit einem Raumvolumen von ca. 24,3 m³ (gemessen anhand der Firsthöhe) in all den genannten Bundesländern genehmigungsfrei aufgebaut werden (Stand: April 2021).

Zu unseren Pavillons 3x3 m
Im Bebauungsplan sind Richtlinien für Nebenanlagen aufgeführt

Was müssen Sie beim Standort beachten?

Neben der Pavillon-Größe sollten Sie ebenfalls den Standort des Pavillon-Zeltes beachten. Das Baurecht unterscheidet hier zwischen Bebauungsgebieten und Außenbereichen. Mit Bebauungsgebieten sind Wohnsiedlungen gemeint, während Außenbereiche dem § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zufolge Standorte ohne Bebauungsplan sind oder nicht zu einem bebauten Ortskern gehören. Als solche zählen z.B. forst- und landwirtschaftliche Flächen. Für Pavillons im Außenbereich ist häufig eine Baugenehmigung Pflicht, selbst wenn dieselben Produkte innerorts genehmigungsfrei sind. Sind Sie sich mit Ihrem Grundstück unsicher und möchten auf der sicheren Seite sein, empfehlen wir Ihnen Ihre zuständige Gemeinde zu kontaktieren. Fragen Sie hier nach, ob für Ihr Haus bzw. Gebäude ein Bebauungsplan vorliegt und man Ihnen Einsicht gewährt. Erhalten Sie hier Zustimmung, suchen Sie im Bebauungsplan nach den Punkt "Nebenanlagen" - unter diesem werden in der Regel Gartenhäuser und Pavillons aufgeführt.


Bauliche Veränderungen am Gartenpavillon sind nicht erlaubt

Was besagt der vertragsgemäße Gebrauch?

Beabsichtigen Sie in Ihrem Pavillon-Zelt zu wohnen, eine Toilette oder eine Kochnische einzubauen? Wenn ja, planen Sie bauliche Veränderungen, die wiederum eine Genehmigung erfordern. In manchen Bundesländern zählen selbst Heizgebläse zu dieser Kategorie sowie Bauten, die nicht einstöckig sind. Kontaktieren Sie Ihr zuständiges Bauamt und kümmern Sie sich um eine Baugenehmigung. Sind die genannten Punkte für Sie jedoch kein Thema, gilt Ihr Gartenhaus bzw. Pavillon-Zelt weiterhin als ein verfahrensfreies Bauvorhaben. Schließlich möchten Sie diese zur Garten-Nutzung oder Gartengestaltung einsetzen und keine baulichen Veränderungen vornehmen. Beachten Sie jedoch: Liegt ein Eigentümer-Wechsel vor, also steht zukünftig ein Auszug aus Ihrer Miet-Immobilie bevor, müssen Sie Ihr Zelt entfernen. Dieses Urteil wurde u.a. im Amtsgericht Berlin-Schöneberg in der Vergangenheit gefällt.


Wichtige Richtlinien für das Aufstellen des Gartenpavillons an der Grundstücksgrenze

Welche Regeln gelten für die Grundstücksgrenze?

Möchten Sie den Pavillon an der Grenze Ihres Grundstücks aufstellen, sollten Sie die nachfolgenden Punkte wissen.

Ihr Modell…:

  1. … muss abseits von öffentlichen Wegen
  2. … darf eine Höhe von maximal 3 Metern bei einer Gesamtlänge von 9 Metern auf der Nachbargrenze nicht überschreiten.
  3. … darf an der Grundstücksgrenze keine Feuerstellen oder Extra-Aufenthaltsräume
  4. … ist nicht an der Grenze zulässig insofern Nebenanlagen hier im Bebauungsplan verboten sind

Tipp

Sie sind Mieter eines gemieteten Reihenhauses und unsicher, ob Sie einen Pavillon als Terrassenüberdachung einsetzen können, da das benachbarte Gebäude gleich nebenan liegt? Da können wir Sie beruhigen, denn: Genau ein solcher verhandelter Fall lag bereits dem Landgericht Hamburg vor. Hier klagte der Vermieter eines Reihenhauses über die Terrassenüberdachung seiner Mieter. Das Urteil wurde zugunsten der Mieter gefällt. Die Begründung des Gerichts: Das dauerhafte Aufstellen eines Pavillons auf der Terrasse überschreitet nicht den normalen Mietgebrauch und ist daher zulässig. Das Gericht verglich das Pavillon-Zelt sogar mit einem großen Sonnenschirm, der als Wetterschutz diene. Jedoch gibt es Ausnahmen. Steht in Ihrem Mietvertrag z.B., dass Sie Einbauten oder Veränderungen an der Mietsache nur mit der Zustimmung Ihres Vermieters vornehmen dürfen, muss Ihr Vermieter in Ihr Vorhaben eingeweiht werden. Sollte Ihr ausgewähltes Pavillonprodukt das Erscheinungsbild der Mietsache immens beeinträchtigen, kann Ihr Vermieter dessen Errichtung verbieten. Ein solcher Fall ist jedoch vielmehr eine Ausnahme als die Regel.

Müssen Ihre Nachbarn Ihre Zustimmung zum Pavillon geben?

Gesetzlich verpflichtend ist das Informieren der Nachbarn über das Gartenpavillon-Vorhaben nicht

Sie sind nicht gesetzlich verpflichtet, Ihre Nachbarn über Ihr Bauvorhaben zu informieren oder deren Zustimmung einzuholen. Wir raten Ihnen jedoch, sich mit Ihren Nachbarn zu unterhalten. Haben diese beispielsweise in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit den vorherigen Eigentümern Ihres Grundstücks gemacht und wurden nicht über Ihr Vorhaben in Kenntnis gesetzt, könnten Sie Schwierigkeiten haben ein gutes Verhältnis zu etablieren. Nehmen Sie Ihren Nachbarn die Ängste, dass Ihr Pavillon z.B. zu nah am Nachbargrundstück gebaut wird. Vermeiden Sie potenzielle Streitgespräche und binden Sie Ihre Nachbarn gleich von Anfang an in Ihr Bauprojekt mit ein.

Tipp

Sind Ihre Nachbarn skeptisch gegenüber Ihrem Vorhaben, aber haben keine Einwände - überzeugen Sie sie doch einfach! Zeigen Sie ihnen, wie funktional ein Pavillon ist und wie dieser Ihren Garten gekonnt in Szene setzen kann. Ob mit modernem Design wie dem unserer Sunset-Linie, klassischem wie das unserer Rendezvous-Linie oder naturverbunden wie unsere Forest-Produkte - machen Sie Ihr Modell zum Hingucker Ihres Gartens! Und wer weiß, vielleicht gefällt Ihren Nachbarn Ihr Modell dann doch so gut, dass sie auch die letzten Bedenken von Board fallen lassen - oder vielleicht sogar selbst für ihren Garten einen aufstellen wollen!

Genießen Pavillons in Kleingärten Sondergenehmigungen?

Stabile Gartenpavillons unterliegen im Schrebergarten dem Bundeskleingartengesetz

Sondergenehmigung ist in diesem spezifischen Fall nicht das passende Wort, denn Kleingärten bzw. Schrebergarten unterliegen dem Bundeskleingartengesetz. Anders als bei Ihrem Garten daheim, pachten Sie bei einem Kleingartenverein einen Garten, sodass dieser zu einer Art Mietsache für Sie wird. Hier muss keine Baugenehmigung beantragt werden, denn das Bundeskleingartengesetz sowie die Gesetze Ihres Kleingartenvereins haben eigene Richtlinien aufgestellt (insofern diese eingehalten werden). Dem Bundeskleingartengesetz zufolge darf ein Kleingarten höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche besitzen "einschließlich überdachten Freisitzes" (§ 3, BkleingG). Wie auch die Landesbauordnung besagt, darf dieser Freisitz nicht zu Wohnzwecken umfunktioniert werden und häufig ist nur ein Pavillon pro Garten erlaubt. Aber hier gibt es selbstverständlich auch Ausnahmen pro Kleingartenkolonie.

Weitere Informationen und Tipps zur Schrebergarten-Gestaltung

Gartenpavillons zum dauerhaften Aufstellen im Vergleich

Modelle, die Sie für eine längere Zeit im Garten oder auf der Terrasse aufstellen, bezeichnen wir als Hardtop-Modelle, Produkte mit einem festen Dach. Diese trotzen sowohl UV-Strahlung, Wind, Regen und Schnee und sind, wie bereits diskutiert, bis zu einer gewissen Höhe bzw. Raumvolumen genehmigungsfrei. Wir bieten solche Hardtop-Modelle mit Dächern aus Polycarbonat und Stahl an. Beide Materialien sind hoch witterungsbeständig und äußerst hochwertig. Es liegt nun an Ihnen, welche Eigenschaften Ihnen am meisten zusagen und vor allem, welches Design. So sind beispielsweise unsere Modelle mit Stahldach ausschließlich für unsere Sunset- und Forest-Linie erhältlich. Wie der Titel der Forest-Linie schon verrät, handelt es sich hierbei um Produkte, die an Holzpavillons erinnern. So bestehen diese nicht aus Holz, aber weisen eine Holzoptik auf, die sich perfekt ins Landschaftsbild Ihres Vorgartens schmiegt.

Möglichkeiten für die dauerhafte Nutzung

Hardtop-Pavillons werden von unseren Kunden insbesondere für folgende Zwecke eingesetzt

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