Dürfen Großzelte wie beispielsweise Partyzelte, Lagerzelte oder Zelthallen tagelang auf dem eigenen Grundstück aufgestellt werden? Und wenn ja, nur über einen gewissen Zeitraum oder kann ich mein Zelt auch über Jahre hinweg stehen lassen? In Deutschland ist Vieles durch Vorgaben und Richtlinien geregelt. Hält man diese nicht ein, kann im schlimmsten Fall ein Bußgeldbescheid ins Haus flattern. Dieser Ratgeber informiert über Rechte und Pflichten beim Zeltaufbau. Lesen Sie, wie der Aufbau von Zelten - diese gehören zu den sogenannten Fliegenden Bauten - im Allgemeinen in Deutschland rechtlich geregelt ist und worauf Sie achten sollten.
Hinweis: Da die Bestimmungen für Fliegende Bauten bundesweit unterschiedlich geregelt sind, gibt der Artikel nur einen allgemeinen Stand des Themas wieder. Wer auf der sicheren Seite stehen möchte, sollte sich immer beim zuständigen Bauordnungsamt erkundigen.
Die Bezeichnung an sich lässt erahnen, was Fliegende Bauten sind: Bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und abgebaut werden können. Hierzu zählen zum Beispiel Zelte, Bühnen, Fahrgeschäfte und weitere mobile Architektur.
Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen, die für Deutschland in der „Richtlinie Fliegende Bauten“ (FlBauR) und in den einzelnen Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind. Eine Euronorm gibt es bisher nicht.
Müsste jeder Zeltaufbau genehmigt werden, wären Behörden überfordert und Privatpersonen vom bürokratischen Aufwand genervt. Aus diesem Grund gibt es Ausnahmen, die sogenannten „genehmigungsfreien Fliegenden Bauten“. Dazu gehören:
Die „genehmigungsfreien Fliegenden Bauten“ müssen standsicher sein, benötigen aber keine Ausführungsgenehmigung – also keine spezielle Genehmigung für den Aufbau vonseiten eines Amtes. Dies ist aber nur rechtens, solange ein Fliegender Bau nicht länger als drei Monate an einem Ort aufgebaut ist. Andernfalls ist eine befristete Baugenehmigung oder eine Einzelfallentscheidung bezüglich der Aufstellzeit notwendig. An dieser Stelle ein Tipp: Das Ab- und Aufbauen eines fliegenden Baus lässt die Frist von neuem beginnen. Theoretisch können Sie Ihr Zelt also vor Ablauf der Frist abbauen und wieder neu aufstellen.
Sollte Ihr Zelt nicht unter die sogenannten „genehmigungsfreien Fliegenden Bauten“ fallen, wird es etwas komplizierter. Fliegende Bauten, die zum ersten Mal aufgestellt werden, benötigen eine Ausführungsgenehmigung, die in einem sogenannten Zeltbuch festgehalten wird. Das Zeltbuch dient auch dem Zweck Zeltabnahmen durch Behörden festzuhalten, die bei jedem neu Aufstellen und Nutzen des Zeltes notwendig sind - meistens ist für die Zeltabnahmen die städtische Bauaufsicht zuständig, selten der TÜV. Vorteilhaft ist es, wenn ein Zelt von Werk aus über eine Statik verfügt, da in vielen Fällen Genehmigungen schneller erteilt werden können.
Sollte ein genehmigungspflichtiges Zelt von Werk aus keine Statik mitbringen, ist gegebenenfalls für die Ausführungsgenehmigung eine Abnahme durch Sachverständige notwendig. Die Ausführungsgenehmigung wird in Abhängigkeit vom Typ des Fliegenden Baus für maximal fünf Jahre erteilt. Gegebenenfalls kann der Antrag wiederholt verlängert werden. Die Ausführungsgenehmigung dient dazu, grundsätzliche Übereinstimmungen der Anlage mit geltenden Vorschriften zu überprüfen: Zum Beispiel der Frage nach Sicherheit und Standfestigkeit.
Welche Unterlagen Sie für eine Ausführungsgenehmigung und ein Zeltbuch benötigen und wo Sie diese erhalten, können Sie am besten bei Ihrer jeweiligen Bauaufsichtsbehörde erfragen.
Neben der Genehmigung für den Aufbau müssen fliegende Bauten, auch dem allgemeinen öffentlichen Baurecht des Bundes und der Länder entsprechen. So werden beispielsweise Anforderungen an die Konstruktion und Statik durch die DIN 4112 geregelt. Beispielsweise beinhaltet sie:
Damit sind nur einige der Punkte genannt, die geprüft und geklärt werden müssen. Sollte Ihr Zelt nicht zu den „genehmigungsfreien Fliegenden Bauten“ gehören, sollten Sie sich rechtzeitig um eine Genehmigung kümmern, damit das Zelt auch zum gewünschten Zeitpunkt aufgestellt werden darf.
Solange Ihr Zelt kleiner als 75 qm ist und eine Höhe von 5 m nicht übersteigt, können Sie es rein theoretisch für bis zu drei Monate auf Ihrem Privatgrundstück stehen lassen kann. Wenn Sie diesen Zeitraum jedoch überschreiten, ist nach deutschem Baurecht eine befristete Baugenehmigung oder eine Einzelfallentscheidung bezüglich der Aufstellzeit durch eine Bauaufsichtsbehörde notwendig. Eine Möglichkeit dies zu umgehen, liegt darin, das Zelt vor Ablauf der drei monatigen Frist abzubauen und neu aufzustellen, wodurch die Frist wieder beginnt.
Haben Sie Fragen zum Thema oder möchten Sie mehr über Zelthallen mit Statik erfahren, gerne beraten unsere Mitarbeiter Sie unter der Telefonnummer +49 40 608727-17 oder per E-Mail unter service@profizelt24.de.